ERBRECHT

Zunächst könnten Sie in der Lage sein, dass sie Ihre Rechtsnachfolge regeln wollen: wem soll was nach meinem Tod zustehen, wer soll mein Erbe werden, welche Erbschaftsteuerbelastung kann entstehen?

Unsere Leistungen umfassen etwa die Erstellung von letztwilligen Verfügungen. Eine solche Verfügung kann insbesondere ein Testament sein.
Doch gibt es weitaus mehr Möglichkeiten. Für Ehegatten könnte sich ein gemeinschaftliches Testament anbieten, um die Rechtsnachfolge einheitlich und so, wie es sich beide Ehepartner vorstellen, zu regeln.
Ebenso gibt es die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen; dieser bedarf freilich der notariellen Form.
Man kann auch Personen einzelne Vermögenswerte zukommen lassen, ohne dass man sie als Erben einsetzt. Man spricht in diesem Fall von einem Vermächtnis.


Auch kann ein Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um die letztwilligen Verfügungen auszuführen, also z.B. das Erbe auf den oder die Erben verteilen. Das Amt des Testamentsvollstreckers kann ein Rechtsanwalt übernehmen. Damit geschieht die Testamentsvollstreckung sozusagen durch einen „Profi“. Eine Testamentsvollstreckung kann auch Dauer oder auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. bis zu Volljährigkeit des Erben) angeordnet werden.

Über diese zahlreichen Möglichkeiten dürfen wir Sie gerne zur Beratung begrüßen. Selbstverständlich kann die Regelung Ihrer Rechtsnachfolge, die Ihren Interessen entspricht, danach „in die Tat“ umgesetzt werden.
Übrigens: Ihr Vermögen kann natürlich auch schon zu Ihren Lebzeiten übertragen werden. In vielen Fällen spricht man dann von der vorweggenommenen Erbfolge.

Des Weiteren kann es der Fall sein, dass Sie selbst Erbe oder Pflichtteilsberechtigter geworden sind, womöglich mit anderen Personen zusammen, oder dass nach einem Todesfall die Erbfolge unklar ist.

Wir können Ihnen helfen bei der:


- Beratung nach dem Erbfall zur Feststellung des Erbrechts und hinsichtlich einer evtl. Ausschlagung.
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
- Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Gleichfalls können Fragen bezüglich der Situation auftreten, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, rechtswirksam eine eigene Entscheidung zu treffen, etwa weil Sie an einer fortgeschrittenen Krankheit leiden.
Welche medizinische Maßnahmen getroffen werden dürfen und welche nicht, können Sie im Voraus mit einer Patientenverfügung regeln.
Daneben kann man für den rechtsgeschäftlichen Bereich einen Dritten bevollmächtigen, für einen selbst zu handeln (sog. Vorsorgevollmacht).
Alternativ dazu kann man gegenüber dem Betreuungsgericht bestimmen, wer im Betreuungsfall Betreuer sein soll bzw. wer gerade nicht Betreuer bestellt werden soll. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Betreuungsverfügung.


Unsere Leistungen aus dem Bereich der Unternehmensnachfolge finden Sie im Überblick hier.

ADRESSE

HAUPTKANZLEI
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei
Tischler, Reiter
Pfarrkirchener Str. 3 , 94424 Arnstorf

KONTAKT

Tel. 08723/9620-0
info@ra-stb-tischler.de

Besuchen Sie uns auch auf Facebook!



Copyright (c) 2020 Tischler | Reiter - alle Rechte vorbehalten